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Erkaufte Beliebtheit nicht erlaubt

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung dem Buchungsportal Booking.com verboten, eine Rubrik „Beliebtheit“ bereitzustellen, wenn Hotels in der Lage sind, eine bessere Platzierung zu kaufen. Damit war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit seiner Klage (Az.: 16 O 148/12) erfolgreich.


Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte bereits im August 2011 eine einstweilige Verfügung gegen Booking.com erwirkt. Diese wollte das Unternehmen aber nicht vollständig umsetzen, so dass im April 2012 eine Klage durch die Zentrale folgte. Anstoß nahmen die Wettbewerbshüter daran, dass neben den üblichen Sortierungen nach Lage und Preis auch eine Kategorie „Beliebtheit“ gab, die aber die Hotels nicht nur nach Bewertungen sortierte, sondern auch den Hotels die Möglichkeit gab, ihre Platzierung gegen Geld zu verbessern, ohne dass dies der Kunde nachvollziehen konnte.

Booking.com räumte Hotels, die dem Portal durch eine höhere Provision mehr Geld zukommen ließen, eine bessere Positionierung ein. Als Folge des Urteils verzichtet Booking.com nun auf die Rubrik „Beliebtheit“

Quelle: News vom 30.04.2013 - Hotellerie.de


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